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   BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18   

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https://dejure.org/2019,45177
BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18 (https://dejure.org/2019,45177)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 (https://dejure.org/2019,45177)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 (https://dejure.org/2019,45177)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 1696 Abs. 1... BGB, § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1671 Abs. 1 BGB, § 1684 BGB, § 1696 BGB, § 1671 BGB, § 1666 BGB, §§ 1684, 1697 a BGB, §§ 1626 a, 1671 BGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 156 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der gerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells; Anordnung eines Wechselmodells ...

  • rewis.io

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; BGB § 1697 a

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; BGB § 1697a
    Bindungswirkung der gerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells; Anordnung eines Wechselmodells ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil - und das paritätische Wechselmodell

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die spätere Umgangsentscheidung ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anordnung des Wechselmodells bei fehlender Loyalität des Elternteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Residenzmodell - Wechselmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1067
  • MDR 2020, 170
  • FamRZ 2020, 255
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
    Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).

    Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20 mwN; Rake FamRZ 2019, 213, 214).

    Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).

    Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 25 mwN).

    Durch die Regelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr gerade ermöglicht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 26 mwN).

    Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 27 mwN).

    Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 28 f. mwN).

    Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen - etwa zunächst versuchsweise - angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 30 f. mwN).

    Es wirkt sich nachteilig auf die Kinder aus, wenn sie von einem Elternteil - bewusst oder unbewusst - unter "Koalitionsdruck" gesetzt und sie dadurch in Loyalitätskonflikte gebracht werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18

    Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
    Der Verfahrensbeistand hat es dementsprechend als berufener Interessenvertreter der Kinder ausdrücklich für richtig gehalten, dass die Kinder in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2019, 206 veröffentlicht ist, liegen für eine weitergehende Umgangsregelung keine Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vor.
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 511/18

    Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
    Das Sorgerechtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen XII ZB 511/18 anhängig.
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 511/18

    Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Wegen des Hilfsantrags hat es ein gesondertes Umgangsverfahren eingeleitet, das vor dem Senat unter dem Aktenzeichen XII ZB 512/18 anhängig ist.

    Soweit die inhaltliche Reichweite und die Folgerichtigkeit der in den beiden Verfahren ergehenden Entscheidungen in Frage stehen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - zur Veröffentlichung bestimmt), haben sich für das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall auch insoweit aus der Parallelität der Verfahren keine Probleme ergeben.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2020 - 2 UF 301/19

    Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die vorangegangene Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Bindungswirkung im Hinblick auf ein später eingeleitetes Umgangsverfahren haben könne und § 1696 Abs. 1 BGB daher keine Anwendung finde (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, juris, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1688).

    Wohl trifft den leiblichen Vater eine Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 29 mwN zu § 1684 BGB), insbesondere muss er deren alleinige Erziehungsverantwortung respektieren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1688 zu § 1685 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Im Rahmen der gebotenen Aufklärung des Kindeswohls ist der geäußerte Kindeswille dementsprechend stets mit Rücksicht auf die Umstände seiner Bildung zu beurteilen und zu gewichten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 29).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZA 12/21

    Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells

    Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).

    Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 mwN).

    Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 15 mwN).

    Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 mwN).

  • OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21

    Umgangsregelung, Wechselmodell

    Denn die vom BGH formulierten strengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535) sind nicht erfüllt.

    So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535).

  • OLG Dresden, 19.02.2021 - 21 UF 32/21

    Abänderung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Dies folgt daraus, dass de lege lata Umgangsrecht und Sorgerecht getrennte Verfahrensgegenstände sind (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 252 ff., juris Rn. 14; MüKo/BGB-Hennemann, a.a.O., § 1671 Rn. 27; Rake, FamRZ 2019, 213, 214).

    Während im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede stehen, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne aber in das Sorgerecht als Status einzugreifen (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, a.a.O., juris Rn. 20).

    Die im jeweiligen Verfahren erlassene sorgerechtliche oder umgangsrechtliche Entscheidung entfaltet keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, juris Rn. 15).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil nicht notwendigerweise zugleich die gerichtliche Entscheidung für das Residenzmodell verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15; ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20 -, FamRZ 2021, 39 f., juris Rn. 11 f.; grundlegend a.A. weiterhin OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19 -, FamRZ 2020, 1181 ff., juris Rn. 20 ff.).

    So kann im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht etwa dem Elternteil zu übertragen sein, der eine Fremdunterbringung des Kindes befürwortet und umsetzen wird (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15).

  • AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19

    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

    Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Das Wechselmodell ist danach dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 22, juris).

    Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 23, juris).

    Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 23 - 24, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 34, juris).

    Die Anordnung des Wechselmodells ist auch ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern erst durch die Anordnung des Wechselmodells zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris).

    Aus den überzeugenden Ausführungen der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, welche entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch den gegenüber dem Gericht teils geäußerten gegenläufigen Willen der drei betroffenen Kinder berücksichtigte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 30, juris), folgt jedoch, dass das Wechselmodell dem tatsächlichen Kindeswillen der drei Kinder am ehesten entspricht.

  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 12 UF 61/21

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung bei

    Dies stellt sich aber als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. zum Wechselmodell: BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, juris Rn. 17, FamRZ 2020, 255).

    Ein Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, juris Rn. 20ff, FamRZ 2020, 255).

    Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der - gemeinsamen - Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, juris Rn. 23f, FamRZ 2020, 255).

  • OLG Dresden, 12.04.2022 - 21 UF 304/21

    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist die Frage, ob die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535).
  • KG, 22.12.2022 - 3 UF 87/21

    Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung in einem

  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 8 UF 188/20

    Keine Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (Aufhebung eines

  • KG, 21.12.2022 - 3 UF 87/21

    Antrag auf Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts; Aufteilung von

  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

  • OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20

    Streit der geschiedenen Eltern um Einführung des paritätischen Wechselmodells

  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 6 UF 147/21

    Voraussetzungen des Wechselmodells

  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 21 UF 71/22

    Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer Umgangsvereinbarung; Einführung eines

  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20

    Voraussetzungen an die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells

  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur

  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 10 UF 34/21

    Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2020 - 6 UF 122/20

    Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam

  • OLG Nürnberg, 16.01.2020 - 11 WF 1243/19

    Verfahren gegen Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen

  • OLG Brandenburg, 14.03.2022 - 9 UF 191/21

    Beschwerde gegen einen Umgangsbeschluss Vorrangige Berücksichtigung des

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2024 - 5 UF 219/23

    Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

  • OLG Rostock, 26.01.2021 - 10 UF 157/20

    Pflicht zur Anhörung der Kinder in einem Umgangsverfahren; Voraussetzungen der

  • OLG München, 30.11.2021 - 26 UF 903/20

    Paritätisches Wechselmodell ohne Elternkonsens

  • KG, 26.11.2020 - 16 UF 138/19

    Gerichtliche Umgangsregelung zur Ausgestaltung des Wechselmodells bei vorher

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2020 - 6 UF 120/21

    Keine Anordnung eines Wechselmodells trotz dahingehenden - allerdings durch einen

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2020 - 6 UF 120/20

    Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells bei hinreichender Kommunikation der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 12 A 2471/21

    Beitragspflicht der getrennt lebenden Kindeseltern als Gesamtschuldner für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 12 A 2470/21

    Maßgeblichkeit des Gesamteinkommens für die Beitragshöhe und Beitragspflicht der

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